Verkaufs- und Lieferbedingungen für Geschäfte mit Unternehmern
Stand: Juni 2020
1 Allgemeines, Geltungsbereich
- Für alle Verträge mit einem Unternehmer gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäfts- bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, wir haben der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender Klauseln des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
2 Angebot, Angebotsunterlagen
- Unsere Angebote sind freibleibend und werden bei Bestellung erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Bestellungen, die als Angebot zum Abschluss eines Kauf- vertrages zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von 4 Wochen
- Die dem Angebot beigefügten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben, Beleuchtungsvorschläge etc. dienen als Erläuterung und Veranschaulichung; eine rechtsver- bindliche Geltung ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung. Technische Änderungen und Modell- abweichungen bleiben vorbehalten, so weit sie dem technischen Fortschritt entsprechen und für den Käufer zumutbar
3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager Stuttgart zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zzgl. Fracht und Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung
- Sofern sich aus den Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig. Er ist ohne jeden Abzug netto Kasse binnen 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zahl- bar. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Käufer auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Fall des Zahlungsverzugs des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 13 % p., mindestens aber in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu fordern. Unser Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Der Käufer ist seinerseits berechtigt, uns einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Der gesetzliche Verzugszins steht uns jedoch in jedem Falle zu.
- Kosten- und Diskontspesen sind vom Käufer zu zahlen. Bei einem Scheckprotest werden wir alle noch laufenden Schecks zurückgeben. Gleichzeitig werden dann unsere gesamten noch offenen Forderungen fällig; das gleiche gilt, wenn die Vermögensverhältnisse des Käufers sich verschlechtern, insbesondere bei Verzug hinsichtlich anderer Forderungen sowie bei Beantragung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Bei Zahlungsverzug geraten alle Vergünstigungen (Rabatte, Frachtnachlässe ) in Fortfall.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegen- ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
4 Lieferzeit und Annahmeverzug
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
- Die vereinbarte Lieferzeit gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die weder von uns noch von unseren Lieferanten zu vertreten
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
- Wird die Lieferzeit von uns nicht eingehalten, so ist der Käufer berechtigt und verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung zu setzen. Die Nachfrist hat minde- stens 14 Tage zu betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. In Fällen höherer Gewalt können beide Parteien erst nach Ablauf einer Frist von insgesamt 2 Monaten zurücktreten, es sei denn, diese Frist ist für den Käufer aus besonderen Gründen unzumutbar. Das gilt auch dann, wenn unsere Lieferanten uns aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht
- Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer nur unter den gesetzlichen Voraus- setzungen, insbesondere also bei Verschulden, und erst dann verlangen, wenn er uns eine weitere letzte Nachfrist von 14 Tagen gesetzt hat und darauf hinweist, dass er bei Ausbleiben der Lieferung Schadensersatzansprüche geltend machen
- Sofern der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht, ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz für den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache In dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5 Gefahrenübergang, Versand
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager Stuttgart vereinbart.
- Ein Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist oder der Versand mit eigenen Fahrzeugen durch- geführt wird. Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transport- versicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. Bei Direktlieferung ab Werk geht die Gefahr bereits auf den Käufer über, wenn die Ware das Werk verlässt. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers verzögert wird, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6 Mängelgewährleistung/Schadenersatz
- Die gelieferte Ware ist durch den Käufer am Tage der Lieferung auf Vollständigkeit zu über- prüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Ware als vollständig geliefert. Der Käufer ist außer- dem verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang auf Mängel zu überprüfen. Mängel müssen innerhalb von 2 Tagen ab Empfang schriftlich und im einzelnen spezifiziert bekannt gegeben werden. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein nicht erkennbarer Mangel erst später, so hat der Käufer diesen unverzüglich nach der Entdeckung spezifiziert zu rügen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware auch hinsichtlich eines solchen Mangels als genehmigt
- Bei rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung der Ware sind wir – sofern nichts anderes vereinbart ist – berechtigt, die mangelhafte Ware nach unserer Wahl zurückzunehmen und durch vertragsgemäße Ware zu ersetzen oder die gelieferte Ware
- Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder ver- zögert sich diese über eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu
- Unsere Haftung auf Schadensersatz richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, solan- ge keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt, die für die Durchführung des Vertrages von zentraler Bedeutung ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für deliktische Ansprüche. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern wir eine Garantie übernommen haben und nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen. Die zwingende Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungs- gesetzes bleibt unberührt.
- Schadensersatzansprüche des Käufers sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Begrenzung gilt ferner nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in den Fällen einer zwingenden Haftung nach den Bestimmungen des
- Die Gewährleistungsansprüche des Käufers bei Mängeln der gelieferten Waren verjähren in den Fällen des 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einer Frist von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Waren.
- Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen, die nicht in der Lieferung mangelhafter Ware bestehen, verjähren ebenfalls in einer Frist von 1 Jahr. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen V
- Sind die von uns gelieferten Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und haben dessen Mangelhaftigkeit verursacht, gilt entspre- chend den Regelungen der VOB/B eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt erst 2 Monate nach der Ablieferung der Waren von uns an den Käufer.
- Bei Schadenersatzansprüchen wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen gelten abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die gesetzlichen Verjährungsregelungen. Dasselbe gilt in den Fällen der § 478, 479 BGB und für Fälle, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen vorliegt und bei deliktischen Ansprüchen.
7 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Das Eigentum geht darüber hinaus erst mit der vollständigen Begleichung unserer Gesamtforderungen auch aus anderen mit dem Käufer geschlossenen Verträgen aus der laufenden Geschäftsverbindung über.
- Sofern wir wegen Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere wegen Zahlungsverzugs, zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt sind, hat der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelie- ferten Sachen nach Erklärung unseres Rücktritts unverzüglich zurückzugeben. Wir sind in die- sem Fall berechtigt, die Geschäftsräume des Käufers zu betreten, in denen die Vorbehaltsware eingelagert ist und diese in Besitz zu nehmen. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Käufer.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er ver- pflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
- Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gem. 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns ent- standenen Ausfall.
- Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. ) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahm- ten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines lnsol- venzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushän- digt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorge- nommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
- Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermisch Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzuse- hen ist, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum über- trägt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere das BGB und HGB) mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
- Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-recht- liches Sondervermögen ist, ist Kupferzell ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.