Verkaufs- und Lieferbedingungen  für Geschäfte mit Unternehmern

Stand: Juni 2020

 

1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Für alle Verträge mit einem Unternehmer gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäfts- bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des  Käufers  gelten  nicht,  es  sei  denn,  wir haben  der  Geltung  ausdrücklich schriftlich  zugestimmt.  Unsere Verkaufsbedingungen  gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender  Klauseln des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

2 Angebot, Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und werden  bei Bestellung erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung   verbindlich.  Bestellungen, die als Angebot  zum  Abschluss  eines Kauf- vertrages zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von 4 Wochen
  2. Die dem Angebot beigefügten  Unterlagen,  wie Abbildungen,   Zeichnungen,  Maßangaben, Beleuchtungsvorschläge   etc. dienen als Erläuterung und Veranschaulichung;  eine rechtsver- bindliche  Geltung ist diesen  Unterlagen  nicht  zu entnehmen.  An Abbildungen,  Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen  Dritten nicht  zugänglich  gemacht  werden.  Dies gilt insbesondere  für schriftliche Unterlagen,  die  als „vertraulich“ bezeichnet  sind; vor ihrer Weitergabe  an Dritte bedarf  der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung. Technische Änderungen und Modell- abweichungen  bleiben vorbehalten, so weit sie dem technischen Fortschritt entsprechen und für den Käufer zumutbar

3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager Stuttgart zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zzgl. Fracht und Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung
  2. Sofern sich aus den Vereinbarungen nichts anderes  ergibt, ist der Rechnungsbetrag  sofort fällig. Er ist ohne jeden Abzug netto Kasse binnen 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zahl- bar. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Käufer auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Fall des Zahlungsverzugs des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 13 % p., mindestens  aber in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu fordern. Unser Recht, einen höheren Verzugsschaden  nachzuweisen,  bleibt unberührt. Der Käufer ist seinerseits  berechtigt,  uns einen geringeren  Verzugsschaden  nachzuweisen.  Der gesetzliche Verzugszins steht uns jedoch in jedem Falle zu.
  3. Kosten- und Diskontspesen sind vom Käufer zu zahlen. Bei einem Scheckprotest werden wir alle noch laufenden   Schecks  zurückgeben.  Gleichzeitig  werden   dann unsere gesamten noch offenen Forderungen fällig; das gleiche gilt, wenn die Vermögensverhältnisse des Käufers sich verschlechtern, insbesondere bei Verzug hinsichtlich anderer Forderungen sowie  bei Beantragung  eines gerichtlichen  Insolvenzverfahrens. Bei Zahlungsverzug geraten alle Vergünstigungen (Rabatte, Frachtnachlässe ) in Fortfall.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem  Käufer nur zu, wenn  seine Gegen- ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt

4 Lieferzeit und Annahmeverzug

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
  2. Die vereinbarte Lieferzeit gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die weder von uns noch von unseren Lieferanten zu vertreten
  3. Die Einhaltung  unserer   Lieferverpflichtung    setzt   die   rechtzeitige   und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
  4. Wird die Lieferzeit von uns nicht eingehalten, so ist der Käufer berechtigt und verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist  für die Lieferung zu setzen. Die Nachfrist hat minde- stens  14 Tage zu  betragen.  Nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Nachfrist  kann  der  Käufer  vom Vertrag zurücktreten. In Fällen höherer Gewalt können beide Parteien erst nach Ablauf einer Frist von insgesamt  2 Monaten zurücktreten, es sei denn, diese Frist ist für den Käufer aus besonderen  Gründen  unzumutbar.  Das  gilt auch  dann,  wenn  unsere  Lieferanten  uns  aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht
  5. Schadensersatz statt der Leistung  kann  der  Käufer  nur  unter  den  gesetzlichen  Voraus- setzungen, insbesondere also bei Verschulden, und erst dann verlangen, wenn er uns eine weitere letzte Nachfrist von 14 Tagen gesetzt hat und darauf hinweist, dass er bei Ausbleiben der Lieferung Schadensersatzansprüche geltend machen
  6. Sofern der   Verzug   nicht   auf  grober Fahrlässigkeit   oder   Vorsatz   beruht,   ist  der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz für den  uns  entstehenden  Schaden, einschließlich  etwaiger Mehraufwendungen,   zu  verlangen.  In  diesem  Fall  geht  auch die  Gefahr  eines  zufälligen Untergangs  oder einer zufälligen  Verschlechterung  der Kaufsache  In dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5 Gefahrenübergang, Versand

  1. Sofern sich aus der  Auftragsbestätigung   nichts  anderes  ergibt,  ist Lieferung  ab Lager Stuttgart vereinbart.
  2. Ein Versand erfolgt stets  auf Kosten  und Gefahr  des  Käufers  und zwar  auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist oder der Versand mit eigenen Fahrzeugen durch- geführt  wird. Sofern der Käufer es wünscht,  werden  wir die Lieferung durch eine Transport- versicherung eindecken; die insoweit anfallenden  Kosten trägt der Käufer. Bei Direktlieferung ab Werk geht die Gefahr bereits auf den Käufer über, wenn die Ware das Werk verlässt. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers verzögert wird, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft  auf den Käufer über.

6 Mängelgewährleistung/Schadenersatz

  1. Die gelieferte Ware ist durch den Käufer am Tage der Lieferung auf Vollständigkeit zu über- prüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Ware als vollständig geliefert. Der Käufer ist außer- dem verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang auf Mängel zu überprüfen. Mängel müssen innerhalb von 2 Tagen ab Empfang schriftlich und im einzelnen spezifiziert bekannt gegeben werden. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung  nicht  erkennbar  war.  Zeigt sich  ein nicht erkennbarer Mangel erst später, so hat der Käufer diesen unverzüglich nach der Entdeckung spezifiziert  zu rügen. Kommt er dieser Verpflichtung  nicht nach, gilt die Ware auch hinsichtlich eines solchen Mangels als genehmigt
  2. Bei rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung der Ware sind wir – sofern  nichts  anderes vereinbart ist – berechtigt,  die mangelhafte  Ware nach  unserer Wahl  zurückzunehmen  und durch vertragsgemäße  Ware zu ersetzen oder die gelieferte Ware
  3. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder ver- zögert sich diese über eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung   fehl, so ist der Käufer nach  seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)  zu
  4. Unsere Haftung auf Schadensersatz richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Schaden auf Vorsatz  oder  grober   Fahrlässigkeit  durch uns,  unsere   Vertreter  oder Erfüllungsgehilfen  beruht. Die Haftung  für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, solan- ge  keine schuldhafte  Verletzung einer wesentlichen  Vertragspflicht  vorliegt, die für die Durchführung  des Vertrages von zentraler  Bedeutung  ist. Diese Haftungsbeschränkung   gilt auch für deliktische Ansprüche. Die Haftungsbeschränkung  gilt nicht, sofern wir eine Garantie übernommen  haben  und nicht  bei  Verletzung  von  Leben,  Körper  oder  Gesundheit  eines Menschen.  Die  zwingende   Haftung   aufgrund   der   Bestimmungen   des   Produkthaftungs- gesetzes bleibt unberührt.
  5. Schadensersatzansprüche des  Käufers  sind auf den  typischen,  vorhersehbaren  Schaden begrenzt.  Das  gilt nicht  bei  Ansprüchen,  die  auf vorsätzlichem  oder  grob fahrlässigem Verhalten  durch uns,  unsere  gesetzlichen   Vertreter  oder  Erfüllungsgehilfen   beruhen.  Die Begrenzung gilt ferner nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in den Fällen einer zwingenden  Haftung nach den Bestimmungen des
  6. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers bei Mängeln der gelieferten Waren verjähren in den Fällen des 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einer Frist von  1 Jahr. Die Frist beginnt  mit der Ablieferung der Waren.
  7. Ansprüche des Käufers  auf Schadensersatz  wegen  Pflichtverletzungen,  die  nicht  in  der Lieferung  mangelhafter   Ware  bestehen,  verjähren  ebenfalls  in  einer  Frist von  1 Jahr.  Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen V
  8. Sind die von uns gelieferten Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise  für ein Bauwerk  verwendet  worden  und haben  dessen  Mangelhaftigkeit  verursacht,  gilt entspre- chend  den  Regelungen der  VOB/B eine Verjährungsfrist  von 2 Jahren.  Die Verjährungsfrist beginnt erst 2 Monate nach der Ablieferung der Waren von uns an den Käufer.
  9. Bei Schadenersatzansprüchen wegen  einer  Verletzung  des  Lebens, des  Körpers  oder  der Gesundheit eines Menschen gelten abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die gesetzlichen Verjährungsregelungen. Dasselbe gilt in den Fällen der § 478, 479 BGB und für Fälle, in denen  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  von  uns, unseren  gesetzlichen  Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen vorliegt und bei deliktischen Ansprüchen.

7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.  Das  Eigentum  geht   darüber   hinaus erst  mit der  vollständigen Begleichung unserer Gesamtforderungen auch aus anderen mit dem Käufer geschlossenen Verträgen aus der laufenden Geschäftsverbindung über.
  2. Sofern wir wegen Pflichtverletzungen  des  Käufers,  insbesondere  wegen  Zahlungsverzugs, zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt sind, hat der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelie- ferten Sachen nach Erklärung unseres Rücktritts unverzüglich zurückzugeben. Wir sind in die- sem Fall  berechtigt,  die  Geschäftsräume   des  Käufers  zu  betreten,  in  denen  die Vorbehaltsware eingelagert ist und diese in Besitz zu nehmen. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Käufer.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die  Kaufsache  pfleglich  zu behandeln;  insbesondere  ist er  ver- pflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden  ausreichend zum Neuwert zu
  4. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gem. 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns ent- standenen Ausfall.
  5. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang  weiterzuverkaufen; er  tritt uns  jedoch  bereits  jetzt  alle  Forderungen  in  Höhe  des  Faktura-Endbetrages  (inkl. ) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig  davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft  wird. Zur Einziehung   dieser   Forderungen   bleibt der   Käufer   ermächtigt.   Unsere   Befugnis,   die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen  aus den vereinnahm- ten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines lnsol- venzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen  Angaben macht, die dazugehörigen  Unterlagen aushän- digt und den Schuldnern (Dritten)  die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorge- nommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben  wir das Miteigentum  an der  neuen  Sache  im Verhältnis  des  Wertes  der Kaufsache  zu  den  anderen  verarbeiteten  Gegenständen  zur  Zeit der  Verarbeitung.  Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
  7. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum  an der  neuen  Sache  im Verhältnis  des  Wertes  der Kaufsache  zu  den  anderen  vermischten  Gegenständen  zum Zeitpunkt  der  Vermisch Erfolgt die Vermischung  in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzuse- hen ist, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig  Miteigentum über- trägt. Der Käufer verwahrt  das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  8. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden  Sicherheiten obliegt uns.

8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Für diese  Geschäftsbedingungen    und die  gesamten   Rechtsbeziehungen  zwischen   den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland  (insbesondere  das BGB und  HGB) mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
  2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-recht- liches Sondervermögen ist, ist Kupferzell ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
  3. Sofern sich aus der  Auftragsbestätigung   nichts  anderes  ergibt,  ist unser  Geschäftssitz Erfüllungsort.